Corona Update zu den RWK Luftdruck
18.01.2022Liebe Schützenschwestern, liebe Schützenbrüder,
ab Dienstag (18.01.2022) ist unser Landkreis leider ein Hotspot-Gebiet gemäß CoSchuV. Somit gelten erneut verschärfte Regelungen in Bezug auf Aktivitäten in Innenräumen.
Auf unseren gedeckten Schiessstätten (sobald sie ein Dach über dem Schützenstand haben), gilt nach §20 CoSchuV in Verbindung mit §27 CoSchuV, dass der Zutritt nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 CoSchuV gewährt werden darf, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen können. Weiterhin gelten die definierten Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 CoSchuV.
Dies heißt im Einzelnen, Zutritt zu gedeckten Schiessstätten nur für Personen die eine der folgenden Kriterien (2GPlus) erfüllen:
- vollständig geimpfte Personen, die den Nachweis einer Auffrischungsimpfung nach § 2 Nr. 3 Buchst. c der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung erbringen. (Geboosterte) (Hier keine zusätzlichen Tests notwendig - Ausnahmeregelung nach §3 Abs. 2 CoSchuV)
- vollständig geimpfte Personen, wenn die zweite Impfung weniger als drei Monate zurückliegt ("frisch" doppelte Geimpfte) (Hier keine zusätzlichen Tests notwendig - Ausnahmeregelung nach §3 Abs. 2 CoSchuV)
- vollständig geimpfte Personen mit gültigem Impfnachweis (solange sie nicht den vorgenannten Gruppen angehören) + ein max. 24h alter Antigen-Schnelltest, ein max. 48h alter PCR-Test, oder die die Vorlage des Testheftes der Schule
- genesene Personen mit gültigem Genesenennachweis, wenn zudem entweder eine maximal drei Monate zurückliegende erste Impfung oder eine zweite Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV nachgewiesen wird (geimpfte Genesene) (Hier keine zusätzlichen Tests notwendig - Ausnahmeregelung nach §3 Abs. 2 CoSchuV)
- genesene Personen mit gültigem Genesenennachweis, wenn die Infektion innerhalb der letzten 3 Monate durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis nachgewiesen wurde ("frisch" Genesene) (Hier keine zusätzlichen Tests notwendig - Ausnahmeregelung nach §3 Abs. 2 CoSchuV)
- genesene Personen mit gültigem Genesenennachweis (solange sie nicht den vorgenannten Gruppen angehören) + ein max. 24h alter Antigen-Schnelltest, ein max. 48h alter PCR-Test, oder die die Vorlage des Testheftes der Schule
- Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (mit schriftlichem ärztlichem Zeugnis) ist ein max. 24h alter Antigen-Schnelltest, ein max. 48h alter PCR-Test, oder die die Vorlage des Testheftes der Schule ausreichend – Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV
- Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren reicht ein max. 24h alter Antigen-Schnelltest, max. 48h alter PCR-Test, oder die Vorlage des Testheftes der Schule. (sollten sie nicht den vorgenannten Gruppen angehören)
- Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV. Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, ohne Auflagen (auch kein Test erforderlich)
Der Schützenbezirk 19 Hersfeld wird die Lage weiterhin beobachten und zeitnah bei Änderungen reagieren.
Mehr Informationen unter Corona Update des HSV
Mit freundlichem Schützengruß
Pascal Appel
Referent Gewehr & RWK